Satzung

Stellvertretend für die Mitglieder wurde die Satzung von den zum Zeitpunkt der Satzungsänderung am 21.08.2015 amtierenden Vorstandmitgliedern unterzeichnet. In der Satzung sind die Rechte und Pflichten des Vereins geregelt.

SATZUNG der Freiwilligen Feuerwehr Altenplos e.V.
 

§1        Name, Sitz, Geschäftsjahr
 

(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Altenplos e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Altenplos

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
 

§2        Vereinszweck
 

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Altenplos,
insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften.
Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwenden
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person
durch Verwaltungsaufgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
 

§3        Mitglieder
 

(1)  Mitglieder des Vereins können sein:

  1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
  2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
  3. Fördernde Mitglieder
  4. Ehrenmitglieder
  5. Feuerwehranwärter

(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus       
dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden zu passiven Mitgliedern, wenn    
sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein       
insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere
Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich            
als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Vereinswesen     
besondere Verdienste erworben haben.
 

§4        Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s)
nachweisen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe anzugeben.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Abstimmung des Vorstands, einfache
Mehrheit ist ausreichend.
 

§5        Beendigung der Mitgliedschaft
 

(1)  Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitglieds
  2. durch Austritt
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluss

(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich                   
erklärt worden ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner
Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden,
wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen
sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand
zu rechtfertigen.

(5) Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss
steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Berufung
muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig
eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zu
Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als
nicht erlassen.
 

§6       Mitgliedsbeiträge
 

(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder und Mitglieder ab dem 70.
Lebensjahr , sowie Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Beitragspflicht
befreit.
 

§7        Organe des Vereins
 

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung


§8        Vorstand
 

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

  1. dem Vorsitzenden
  2. zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem stellvertretenden Schriftführer
  5. dem Kassier
  6. dem stellvertretenden Kassier
  7. den zwei Vertrauenspersonen
  8. dem 1.+2. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit diese dem Verein
    angehören und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1 bis 7 gewählt werden.

(2) Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt.

(3) Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen.

(4) Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur
Neuwahl im Amt.

(5) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss
aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung
kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres
Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären.
 

§9       Zuständigkeit des Vorstands
 

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht
durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor
allem folgende Aufgaben :

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Verwaltung von Vereinsvermögen
  5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  7. Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung zur Ehrenmitgliedschaft

(2) Der Vorsitzende und die gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden vertreten
zusammen den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn
der Vorstand zugestimmt hat. Dies soll im inneren Verhältnis gelten.
 

§10        Sitzung des Vorstands
 

(1) Für die Sitzungen des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig jedoch mindestens eine
Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung
leitenden Vorstandsmitglieds.

(2) Über die Sitzung des Vorstands ist von einem Schriftführer ein Protokoll
aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandschaftssitzung, die
Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
 

§11        Kassenführung
 

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittels werden insbesondere
aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur auf Grund von
Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, von
einem seiner beiden gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden geleistet
werden.

(3) Die Jahresprüfung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt
werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vorzulegen.
 

§12        Mitgliederversammlung
 

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahres – und Kassenberichts, Genehmigung
    der Jahresabrechnung, Entlastung des Vorstands
  2. Festlegung der Höhe des Jahresbeitrags
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder, des Vorstands und der Kassenprüfer
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des
  6. Vorstands
     

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel
der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich
verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
von einem seiner stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der
Gemeinde einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
 

§13        Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von
einem seiner stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und
der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied –
stimmberechtigt.
 Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder
erschienen ist.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb
von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Beschlussfassung die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht. Zur Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.


(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als
Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt
werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des
Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung enthalten.


§14        Ehrungen
 

(1) An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere
Verdienste um das Vereinswesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des
Vereins verliehen werden.


§15        Auflösung


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei
Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und
ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.